Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen
Zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können Bürgschaften gewährt werden. Die Vergabe der Bürgschaften ist in der Energieverordnung (EnV) Art. 17a, Abs. 2 und in Anhang 1.6 geregelt.
Anträge für Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen können bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eingereicht werden.
Als Voraussetzung für die Auszahlung einer Bürgschaft muss das Expertengremium von Swissgrid Bohr- und Testarbeiten als Teil- oder Misserfolg beurteilen.
Die Auszahlung von Bürgschaften erfol aus dem «Förderfonds» und wird durch die Stiftung KEV vorgenommen.